Satzung

 

 

Satzung des Vereins

„Förderer der Duisburger Theater-Kultur“

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderer der Duisburger Theater-Kultur“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Der Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Kunst und Kultur im Sinne des § 52 (2) Nr. 5 Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die künstlerische, ideelle und materielle Förderung des Duisburger Theaters, solange das Theater als Betrieb gewerblicher Art der Stadt Duisburg wegen Förderung gemeinnütziger Zwecke von der Körperschaftssteuer befreit ist.
  3. Soweit der Zweck des Vereins dadurch verwirklicht wird, dass er Spenden sammelt und diese an das Theater weiter gibt, muss er die gemeinnützigen Zwecke nicht unmittelbar ausüben.
  4. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
  5. Die Inhaber von Ehrenämtern üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind; sie haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Tätigkeitsvergütungen dürfen nach Beschluss der Mitgliederversammlung nur im Rahmen der jeweils gültigen Vorschriften der §§ 3 Nr. 26/ 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige Person werden. Kooperative Mitgliedschaft von Vereinen, Verbänden, juristischen Personen, Personengesellschaften, Stiftungen und der dergleichen ist zulässig. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)mit dem Tod des Mitglieds

b)durch den freiwilligen Austritt

c)durch Streichung von der Mitgliederliste

d)durch Ausschluss aus dem Verein

1.Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

2.Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschluss beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe in einer Beitragsordnung geregelt wird. Über die Beitragsordnung bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)der Vorstand

b)die Mitgliederversammlung

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Der Vorsitzende ist mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt, bei dessen Verhinderung ist der stellvertretende Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

§ 8
Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
  2. Einberufung einer Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
  5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9
Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10
Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen
  2. Über die Sitzungen und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11
Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands.
    2. Genehmigung des Jahresabschlusses.
    3. Entlastung des Vorstands.
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
    5. Wahl und Abberufung eines Kassenprüfers. Die Amtsdauer entspricht der in § 9.
    6. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
    7. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung über einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12
Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder per elektronischer Post unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene postalische oder elektronische Adresse gerichtet ist.

§ 13
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

  1. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/2 der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
  2. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  4. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

    Ort und Zeit der Versammlung; die Person des Versammlungsleiter und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 16
Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines vorherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Duisburg zwecks Verwendung für die in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke.

 

Wir die unterzeichnenden Gründungsmitglieder, haben heute den Verein „Förderer der Duisburger Theater-Kultur“ mit der vorstehenden Satzung einstimmig gegründet.

Zum Vorstand haben wir einstimmig gewählt:

Vorsitzende:Frau Helga Goldstraß

Stellv. Vorsitzender:Herr Dr. Friedhelm Timmermann

Schriftführerin:Frau Ute Saalmann

Schatzmeister:Herr Heinz Pudell

 

Die Geschäftsanschrift des Vereins lautet: 47051 Duisburg, Neckarstraße 3

 

Wir haben einstimmig folgende Beitragsordnung beschlossen:

Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

Der Beitrag beträgt 36,00 € und ist am 15.01. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Mitglieder, die im Laufe eines Jahres in der Verein eintreten, zahlen den zeitanteiligen Jahresbeitrag. Dieser ist 10 Tage nach Aufnahme zur Zahlung fällig.

Gerät ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag in Verzug wird sein Beitrag angemahnt und er hat zu dem Jahresbeitrag zusätzlich die Mahngebühren pro Mahnschreiben von 5,00 € zu zahlen. Wird mangels Kontendeckung der Lasteinzug des Beitrages zurückgegeben, hat das Mitglied die zusätzlich verursachten Kosten (Rückbuchungsgebühren) zu tragen.

 

Duisburg, den 10. April 2013